Die Veröffentlichung von Fotos und anderen Dateien im Internet - eine Gratwanderung

Veröffentlicht am 14.12.2011 in Veranstaltungen

Roland Portner, Prof. Harald Hahn und Michael Molitor

„Haben Sie ein Facebook-Profil? Besitzen Sie eine eigene Homepage? Gibt es Fotos von Ihnen oder Ihren Kindern im Internet und Sie fragen sich nun, ob diese Veröffentlichung überhaupt erlaubt ist? Falls Sie eben eine dieser drei Fragen mit Ja beantwortet haben, dann sollten Sie sich unseren Informationsabend zum Thema Medienrecht nicht entgehen lassen!“

So stand es in der Einladung zu einer Veranstaltung der SPD Nußloch und des SPD-Kreisverbandes Rhein-Neckar. Viele Betroffene – Kindergartenleiterinnen und –leiter, Internetbeauftragte von Parteien, Organisatoren von Veranstaltungen, um nur eine Auswahl zu nennen – folgten dieser Einladung, um vom Referenten des Abends, Prof. Harald Hahn, Rechtsanwalt, Dozent für IT-, Medien- und Datenschutzrecht und selbst professioneller Fotograf, zu erfahren, wo die Fallstricke bei der Veröffentlichung von Bildern liegen.

Prof. HahnProf. Hahn führte in seinem Vortrag in die komplexe Materie ein. Gesetzliche Grundlage ist das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), das auf das Jahr 1907 zurückgeht, aber mehrfach geändert wurde. Dessen §22 besagt grundsätzlich, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert werden darf und ob solche Bilder veröffentlicht werden dürfen. Im §23 werden Ausnahmen geregelt. Ohne explizite Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen Bilder aufgenommen und veröffentlicht werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Verstöße gegen die Regelungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Formulierungen im Gesetz zeigen, dass im Einzelfall Auslegungen durchaus strittig sein können. Mit den modernen Methoden digitaler Bildbearbeitung sei es durchaus möglich, aus einem „Beiwerk“ ein erkennbares Foto einer bestimmten Person zu extrahieren, nannte Hahn als ein Beispiel.

Angesprochen auf Fotos von Veranstaltungen, wie etwa der „Aktion Ferienspaß“, wies der Referent darauf hin, dass die Veröffentlichung solcher Bilder als Dokumentation einer „sozial erwünschten Tätigkeit“ unbedenklich sei.

mmer im Auge zu behalten sei aber der Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten – „Paparazzi-Fotos“ waren hier das Stichwort. Sie spielten allerdings beim anwesenden Publikum keine Rolle.

Interessanter war hingegen die Frage des Urheberrechts. Im Facebook-Zeitalter, in dem viele alles über sich selbst preisgeben und bewusst auf Privatheit verzichten, gelte (immer noch?), dass der Fotograf die Rechte an seinen Bildern besitzt.

Eine Reihe von Fragen der Teilnehmer konnte Prof. Hahn positiv beantworten. Zu deren Freude räumte er Bedenken über die Rechtmäßigkeit von Kopien von Dateien für Unterrichtszwecke aus.

Der Stellvertretende SPD-Kreisvorsitzende Roland Portner und der Nußlocher Ortsvereinsvorsitzende Michael Molitor bedankten sich beim Referenten für den informativen Vortrag, der Bestandteil einer Veranstaltungsreihe der SPD-Ortsvereine gemeinsam mit dem Kreisverband war.
Dieter Lattermann

 

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